Die
Satzung des Reitvereins Lünen-Horstmar
§ 1 Name, Sitz
Der im Jahr 2006 gegründete Verein führt den
Namen „Reitverein Lünen-Horstmar” und hat
seinen Sitz in Lünen. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports -
insbesondere des Pferdesports -, der Tierzucht und des
öffentlichen Gesundheitswesens.
Diese Zwecke werden
verwirklicht durch:
- entsprechende Organisation eines geordneten Sport-,
Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
- Die
Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen
- Durchführung
von Pferdesport und sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen,
Vorträgen, etc.
- Die Förderung des
Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden
- Die
Beteiligung an Sportgemeinschaften und Kooperationen
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins
dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken
verwendet werden.
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und
religiös neutral.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine
Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am
Vereinsvermögen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und
juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche
Beitrittserklärung an den geschäftsführenden
Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung
für sämtliche Beiträge und Gebühren
erworben.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die
schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
-
passiven Mitgliedern
-
Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
- 1.Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die
den
üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche
Angebote des Vereins uneingeschränkt nutzen können.
- Passive
Mitglieder zahlen einen verminderten Beitrag und dürfen die
Vereinsangebote nur eingeschränkt nutzen.
- Mitglieder
oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben, können zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden
ernannt werden. Das Vorschlagsrecht hierzu liegt beim Vorstand.
Über die Ernennung zum Ehrenmitglied / Ehrenvorsitzenden
beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt
-
durch Ausschluss
-
durch Tod
-
durch Auflösung des Vereins
-
bei juristischen Personen durch deren Auflösung
- Der Austritt ist schriftlich bis zu 4
Wochen zum Ende eines
Quartals gegenüber dem geschäftsführenden
Vorstand zu erklären. Schulpferde- und Longenreiter
können den Austritt 14 -tägig zum Monatsende
erklären.
- Ein Ausschluss kann erfolgen
- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
-
bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung
-
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens
-
wenn ein Mitglied den Verein schädigt oder zu
schädigen versucht
Der Ausschluss erfolgt auf
begründeten Antrag eines
Mitgliedes durch den geschäftsführenden Vorstand. Er
wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der
Gründe mitgeteilt. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des
Einspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe
schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand
einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte
Vorstand.
Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der
Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der
Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit
Beendigung des laufenden Quartals / Monats. Vereinseigene
Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder
wertmäßig abzugelten.
Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender
Beiträge o.ä.
§ 7 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Aufnahmegebühren und
Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und
Fälligkeit der Vorstand entscheidet. Zusätzlich
können Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische
Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte
Leistungen des Vereins erhoben werden.
Ferner ist der Verein berechtigt, fremde und eigene
Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen.
Rückständige Beiträge
können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege
eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind
zusätzlich zu zahlen.
Zusätzlich kann von Mitgliedern, die keine
Einzugsermächtigung erteilen eine Gebühr für
Rechnungsstellung gefordert werden.
Die Beiträge und Gebühren werden
zu Beginn eines jeden Quartals bzw. zum Monatsbeginn - im Voraus -
eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und
Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig und
werden innerhalb von 14 Tagen eingezogen
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in
Einzelfällen der Vorstand.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 8 Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden oder
Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei
Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen oder Geräten des
Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche
Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen
gedeckt sind.
§ 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
-
der geschäftsführende Vorstand
-
der erweiterte Vorstand
-
die Jugendversammlung
-
der Jugendwart
Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt
Mitgliedschaft voraus.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins
ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede
Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung durch seinen Stellvertreter, geleitet.
- Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt
durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin durch den geschäftsführenden
Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt
zu geben.
- Anträge zur Ergänzung oder
Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte
können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt
werden. Die Anträge sind zu begründen und
müssen dem 1. Vorsitzenden spätestens eine Woche vor
dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen.
Verspätet eingegangene Anträge können nicht
berücksichtigt werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann
vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden,
wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich und unter Angabe der Gründe beim
geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat dann innerhalb
von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle
Gründe, die seitens der Mitglieder für die
Durchführung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt
wiedergegeben werden.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Berichte des
Vorstandes und der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über eingegangene Anträge
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung
und Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet bei
Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der
Erschienenen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt
werden, so gilt er als abgelehnt.
- Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks
können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Erschienenen
beschlossen werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist
durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der anwesenden
Stimmberechtigten verlangt wird. - Jedes Mitglied
ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung
stimmberechtigt. Wählbar ist es mit Vollendung des 18.
Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der
Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist
nicht übertragbar.
- Über
Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
§ 11 Vorstand
- der (geschäftsführende) Vorstand
gem. § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem
Geschäftsführer
- dem Kassierer
Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
- Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem
Jugendwart
- dem Schriftführer
- dem
Sportwart
- dem Materialwart
- Die Mitglieder des Vorstands gem.
§ 11 der Satzung
werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre
gewählt.
Ausnahme bilden hier die Vertreter der Vereinsjugend, die von der
Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung
gewählt werden.
- Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur
satzungsgemäßen Neuwahl im Amt,
gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach
Beginn der Amtszeit stattfindet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit
aus, so bestellt der Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt
kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung
führt.
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden
können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt
ausüben.
- Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die
Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für
einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30
BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und
Geschäftsführung zu übertragen.
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse
bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.
Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. -
7.Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben
grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
§ 12 Vereinsjugend
- Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller
Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der vom Vorstand
beschlossenen Jugendordnung.
- Der Jugendvorstand ist zuständig für alle
Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die
Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
- Organe der Vereinsjugend sind
- der Jugendwart
- die
Jugendversammlung
- Näheres regelt die
Jugendordnung
§ 13 Kassenprüfer
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der
Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer
geprüft. Die Kassenprüfer erstatten auf der
Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2
Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass 2/3 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind 2 Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks oder bei
Auflösung des Vereins fällt das nach Beendigung der
Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an eine als
gemeinnützig anerkannte Körperschaft, die es
unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse hierüber dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am
29.11.2006 genehmigt.